bookmark_border"Das Verelendungsgesetz"
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Das Ver­elen­dungs­ge­setz
Vor knapp 20 Jah­ren ver­kün­de­te Ger­hard Schrö­der unter „Stan­ding Ova­tions“ der SPD den Anfang vom Ende unse­res sozia­len Rechtsstaates.
von Hold­ger Plat­ta
 

 
".. Es war eine beju­bel­te SPD-Rede, die am Anfang die­ses gesam­ten Elends für Mil­lio­nen von Men­schen in der Bun­des­re­pu­blik stand! .." so endet Plat­ta sei­nen außer­or­dent­lich fun­dier­ten und lesens­wer­ten Arti­kel zum The­ma 'Unzu­mut­ba­re Lebens­um­stän­de und Ver­elen­dung der Hartz-IV-Betrof­fe­nen', den ich des­we­gen hier emp­feh­le. Der der­zei­tig zustän­di­ge Mini­ster Heil unter­nimmt gera­de den Ver­such das Unrecht, das sei­ne Par­tei unter dem unse­li­gen Herrn Schrö­der ver­ur­sach­te und das die nach­fol­gen­den CDU/CSU Regie­run­gen noch ver­schlim­mert haben, wie­der so zu ver­än­dern, daß es gerech­ter und sozia­ler wird.
Ich hof­fe sehr, es wird ihm gelin­gen ohne daß die Schwar­zen ihre Posi­ti­on im Bun­des­rat dazu nut­zen die­se Bes­se­rung der Lebens­um­stän­de für 10 Mil­lio­nen Men­schen zu verweigern.

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Fast 20 Jah­re ist es her — 2003 war das —, da ver­kün­de­te Bun­des­kanz­ler Ger­hard Schrö­der im Deut­schen Bun­des­tag das Ende unse­res sozia­len Rechts­staa­tes. Die SPD-Abge­ord­ne­ten beju­bel­ten sei­ne Rede. Was es mit dem zynisch-men­schen­ver­ach­ten­den Geschwa­fel des Sozi­al­de­mo­kra­ten Schrö­der auf sich hat­te — „Wir wer­den Lei­stun­gen des Staa­tes kür­zen, Eigen­ver­ant­wor­tung för­dern und mehr Eigen­lei­stung von jedem Ein­zel­nen for­dern“ —, wird im fol­gen­den Bei­trag bis in die Gegen­wart hin­ein analysiert.

Manch­mal lohnt es sich, ein­zel­nen Begrif­fen nach­zu­ge­hen. Der Begriff „Elend“ bezie­hungs­wei­se sein Begleit­wort „Ver­elen­dung“ gehö­ren dazu. Genaue­re Ana­ly­se die­ser Voka­bel — mit Blick auf deren Geschich­te wie mit Blick auf die Gegen­wart heu­te — zeigt: Noch sel­ten dürf­te ein Begriff so prä­zi­se die heu­ti­gen Lebens­ver­hält­nis­se von Mil­lio­nen Men­schen in der Bun­des­re­pu­blik „auf den Begriff“ gebracht haben wie die­se Bezeich­nung Elend. Doch konkret:

Elend, das im heu­ti­gen Ver­ständ­nis ein äußer­ster Begriff für extre­me sozia­le und öko­no­mi­sche Not­la­ge ist — man lese in den ein­schlä­gi­gen Wör­ter­bü­chern nach! —, der Begriff für eine Lebens­si­tua­ti­on also, die weit unter­halb der „Armut“ ange­sie­delt ist, die­ses Wort Elend bedeu­te­te sei­nem sprach­ge­schicht­li­chen Ursprungs­sinn nach „im Aus­land, in der Frem­de sein“. Es geht zurück auf das alt­hoch­deut­sche Wort­ge­spann „eli len­ti“, was so viel hieß wie: „im frem­den Land“ leben zu müs­sen, „aus dem Frie­den der ange­bo­re­nen Rechts­ge­nos­sen­schaft aus­ge­schlos­sen, ver­bannt“ zu sein, hier zitiert nach der Kluge-Etymologie.

Doch auch bezo­gen auf die heu­ti­ge Bedeu­tung stellt Elend so etwas wie ein Nicht­zu­hau­se­sein in der Frem­de dar. Denn mit dem Elend heu­te hat die Regie­rungs­po­li­tik von Schrö­der und sei­nen Nach­fol­gern, der Kanz­le­rin Ange­la Mer­kel sowie der jet­zi­gen Ampel­ko­ali­ti­on, in sozia­ler und öko­no­mi­scher Hin­sicht eben­falls so etwas wie „Aus­land“ für die Betrof­fe­nen geschaf­fen, ein „Aus­land näm­lich zuhau­se“, ein Aus­land im eige­nen Land.
Hartz IV: das ist nahe­zu kom­plet­ter Ausschluss

Die Mit­men­schen in der Bun­des­re­pu­blik, die heu­te im Elend leben, leben tat­säch­lich wie in einer inner­staat­li­chen Frem­de. Sie tei­len noch die Spra­che mit uns und den Wohn­ort. Aber das ist auch schon alles, was die­se Mit­bür­ge­rin­nen und Mit­bür­ger mit uns ver­bin­det. „Sozia­le Teil­ha­be“ — eine Zen­tral­ka­te­go­rie des Begriffs „Exi­stenz­mi­ni­mum“ — ist für Hartz-IV-Bezie­he­rin­nen und -Bezie­her nicht mehr möglich.

Weder umfas­sen die Regel­sät­ze von Hartz IV irgend­wel­che Bei­trä­ge für Mit­glied­schaft in Par­tei­en, Ver­ei­nen oder Gewerk­schaf­ten, noch sind für die ALG-II-Bezie­he­rin­nen und -Bezie­her Rei­sen und Fahr­ten zu Ver­wand­ten und Freun­den erschwing­lich und Bewir­tung der­sel­ben bei sich zuhau­se oder Geschen­ke an sie zu deren Geburts­ta­gen und zum Weih­nachts­fest. Nicht ein­mal Por­to­ko­sten für brief­li­che Kon­tak­te zu ihren Näch­sten sind für die Lang­zeit­ar­beits­lo­sen bei der Ermitt­lung des soge­nann­ten „Regel­sat­zes“ auch nur annä­hernd in aus­rei­chen­dem Maße berück­sich­tigt wor­den. Glei­ches gilt für die Tele­fon- oder Mailingkosten.

Mit einem Satz: Hartz-IV, die­se furcht­ba­re, ver­fas­sungs­wid­ri­ge, mensch­lich­keits­feind­li­che Gesetz­ge­bung, hat rund acht Mil­lio­nen Mit­bür­ge­rin­nen und Mit­bür­ger aus­ge­grenzt aus unse­rem Gemein­we­sen. Sie leben seit­her buch­stäb­lich außer­halb der Gren­zen unse­rer Gesellschaft.

Ihnen ist nichts mehr übrig­ge­blie­ben, als besten­falls am Radio­ge­rät oder Fern­se­her noch „teil­zu­ha­ben“ an unse­rer Demo­kra­tie. Nicht mal die Kosten für das Abo einer Tages­zei­tung kön­nen aus dem Regel­satz des ALG-II auf­ge­bracht wer­den. Sozi­al und öko­no­misch betrach­tet, stellt Hartz-IV einen Total­aus­schluss aus unse­rer Gesell­schaft dar. Was ver­fas­sungs­recht­lich bedeu­tet: Alle Betei­li­gungs­rech­te poli­ti­scher und sozia­ler Art, die unser Grund­ge­setz sämt­li­chen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern unse­res Staat­we­sens garan­tiert — unab­ding­bar, für ewig fest­ge­hal­ten im Grund­rechts­ka­ta­log unse­rer Ver­fas­sung —, alle die­se Teil­nah­me­rech­te exi­stie­ren de fac­to für die Lang­zeit­ar­beits­lo­sen in unse­rem Lan­de nicht mehr.

Hartz IV hat eine neue Men­schen­klas­se geschaf­fen: die Men­schen­klas­se deut­scher Exi­lan­ten im eige­nen Land. Wer heu­te von Men­schen im „Elend“ spricht, der spricht dadurch auch die­ses unver­meid­bar mit aus — gleich, ob ihm die­ses bewusst ist oder nicht. ALG-II hat unbe­schol­te­ne Bür­ge­rin­nen und Bür­ger mil­lio­nen­fach um ihre Rech­te gebracht — um ihre „Rechts­ge­nos­sen­schaft“, wie es in der Ursprungs­be­deu­tung des Wor­tes „Elend“ bezie­hungs­wei­se „eli len­ti“ noch aus­drück­lich mit­ge­meint war. Hartz-IV hat mil­lio­nen­fach Mit­men­schen abge­scho­ben auf einen fer­nen elen­den Kon­ti­nent. Es ist inso­fern nur noch eine opti­sche Täu­schung, dass die­se Mit­men­schen in unse­rer unmit­tel­ba­ren Nach­bar­schaft woh­nen. In Wirk­lich­keit leben sie längst schon anders­wo: in der Müll­ton­ne unse­rer Demo­kra­tie, dort, wo längst auch schon unse­re Ver­fas­sung gelan­det ist.

Die SPD aber — an ihrer Spit­ze der dama­li­ge Ober­so­zi­al­de­mo­krat Schrö­der — hat am 14. März 2003 im Bun­des­tag mit ‚Stan­ding Ova­tions’ die­ser Ent­sor­gung unse­rer Demo­kra­tie zuge­stimmt: der Ver­trei­bung von Mil­lio­nen von Men­schen aus dem Gel­tungs­be­reich unse­res Grund­ge­set­zes - ins Elend, in unser inne­res Ausland.

Aber wie konn­te das im Ein­zel­nen von­stat­ten­ge­hen? Mit wel­chen juri­sti­schen Tricks wur­de da unter ande­rem gearbeitet?
Ver­stoß gegen das Ver­bot „Zir­kel­schluss­ver­fah­ren“

Bei der Beant­wor­tung die­ser Fra­gen konn­te man schon ein gan­zes Stück wei­ter­kom­men, wenn man im Jah­re 2010 auf die Web­site des dama­li­gen Ley­en-Mini­ste­ri­ums für Arbeit und Sozia­les ging und dort plötz­lich las, aus der „Refe­renz­grup­pe“ sei­en ledig­lich alle Haus­hal­te raus­ge­rech­net wor­den, die nicht „aus­schließ­lich“ ihren Lebens­un­ter­halt aus „staat­li­chen Trans­fer­lei­stun­gen“ bestrei­ten. Wie bit­te? — Das heißt doch: Zu einem Teil hat­ten die Errech­ner des neu­en Regel­sat­zes auch die ande­ren Haus­hal­te berück­sich­tigt, Haus­hal­te, die bereits ihrer­seits auf staat­li­che Gel­der ange­wie­sen waren, um über­le­ben zu kön­nen. Damit aber hat­ten die Ermitt­ler der neu­en „Grund­si­che­rung“ gleich gegen zwei — spä­te­re — Gebo­te aus dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil vom 9. Febru­ar des Jah­res 2010 ver­sto­ßen: erstens gegen das soge­nann­te „Zir­kel­schluss­ver­bot“ und zwei­tens gegen die Auf­la­ge, dass die Ein­kom­mens­si­tua­ti­on der Refe­renz­grup­pe ein­deu­tig über Sozi­al­hil­fe­ni­veau zu lie­gen habe.

Im Absatz 168 des genann­ten Urteils vom 9. Febru­ar 2010 heißt es dazu (Fett­druck-Her­vor­he­bun­gen in allen fol­gen­den Urteils-Zita­ten vom Autor):

…die Wahl des unter­sten Bevöl­ke­rungs­quin­tils (= des unter­sten Bevöl­ke­rungs­fünf­tels) beruh­te auf der sach­ge­rech­ten Erwä­gung, die Refe­renz­grup­pe der Bezie­her von gerin­gen Ein­kom­men mög­lichst breit zu fas­sen, um sta­ti­stisch zuver­läs­si­ge Daten zu ver­wen­den. Dar­über hin­aus ver­mei­det die erfolg­te Her­aus­nah­me von Sozi­al­hil­fe­emp­fän­gern Zir­kel­schlüs­se, die ent­stün­den, wenn man das Ver­brauchs­ver­hal­ten von Hil­fe­emp­fän­gern selbst zur Grund­la­ge der Bedarfs­er­mitt­lung machen würde.“

Und ein­deu­ti­ger noch das damit aus­ge­spro­che­ne Zir­kel­schluss­ver­bot im fol­gen­den Absatz 169 aus dem genann­ten Urteil:

Der Gesetz­ge­ber konn­te nach dem Ergeb­nis der münd­li­chen Ver­hand­lung ver­tret­bar davon aus­ge­hen, dass die bei der Aus­wer­tung der Ein­kom­mens- und Ver­brauchs­stich­pro­be 1998 zugrun­de geleg­te Refe­renz­grup­pe sta­ti­stisch zuver­läs­sig über der Sozi­al­hil­fe­schwel­le lag…“

Die­ses also ganz unzwei­deu­tig die Ein­schät­zung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 9. Febru­ar 2010: In der Bevöl­ke­rungs­grup­pe, auf die man sich zur Ermitt­lung des neu­en Regel­sat­zes stützt, dür­fen kei­ne ein­zi­ge Bezie­he­rin und kein ein­zi­ger Bezie­her von staat­li­chen Trans­fer­lei­stun­gen vor­han­den sein.
Zur Frag­wür­dig­keit soge­nann­ter „Refe­renz­grup­pen“

Nun ist an die­ser Stel­le ganz aus­drück­lich fest­zu­hal­ten, dass es ein ganz ver­que­rer Gedan­ken­gang war — und immer noch ist —, das soge­nann­te „Exi­stenz­mi­ni­mum“ dadurch eru­ie­ren zu wol­len, dass man nach Bevöl­ke­rungs­grup­pen Aus­schau hält, die „irgend­wo“ ganz unten in der Ein­kom­mens­hier­ar­chie ange­sie­delt sind und es trotz­dem „irgend­wie“ hin­be­kom­men, ihre exi­stenz­si­chern­den Bedürf­nis­se zu befrie­di­gen — was, bit­te­schön, die­se Siche­rung exi­sten­ti­el­ler Bedürf­nis­se, nicht mit einem „men­schen­wür­di­gen Exi­stenz­mi­ni­mum“ ver­wech­selt wer­den darf.

Poin­tiert gesagt: Man blick­te auf den Küchen­tisch der Armen, um fest­zu­stel­len, was aus­rei­chen­de Ernäh­rung ist; man such­te in „Zil­les Mill­jöh“ die Miet­höh­le hin­ter dem vier­ten Hin­ter­hof auf, um her­aus­zu­fin­den, was men­schen­wür­di­ges Woh­nen ist. Gleich­wohl bleibt ein­deu­tig genug, was, dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zufol­ge, unter „Exi­stenz­mi­ni­mum“ zu ver­ste­hen ist, und an die­ser Stel­le soll des­we­gen auch gleich auf­ge­räumt wer­den mit einer über­aus popu­lä­ren Legende.
Was ver­steht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt unter „Exi­stenz­mi­ni­mum“?

Oft wur­de und wird in den öffent­li­chen Debat­ten ledig­lich zwei­er­lei unter „Exi­stenz­mi­ni­mum“ ver­stan­den — ein­mal die Siche­rung der „phy­si­schen Exi­stenz“ und zum ande­ren die berühmt-berüch­tig­te „sozio­kul­tu­rel­le Teil­ha­be“. Falsch, wie ein Blick in das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes vom 9. Febru­ar 2010 zeigt! Noch eine drit­te Bestim­mungs­grö­ße gehört nach höchst­rich­ter­li­cher Ansicht zum „Exi­stenz­mi­ni­mum“ hin­zu. Doch zitie­ren wir der Rei­he nach, und zwar auf der Basis der Aus­sa­gen in Absatz 135 des genann­ten Hartz-IV-Urteils. Dem­nach zäh­len zum „Exi­stenz­mi­ni­mum“

die erwähn­te Siche­rung der „phy­si­schen Exi­stenz“, die Mög­lich­keit also für die Betref­fen­den, die Kosten für „Nah­rung, Klei­dung, Haus­rat, Unter­kunft, Hei­zung, Hygie­ne und Gesund­heit“ auf­brin­gen zu kön­nen, das erwähn­te „Min­dest­maß an Teil­ha­be am gesell­schaft­li­chen, kul­tu­rel­len und poli­ti­schen Leben“, neben­bei: auch letz­te­res — die poli­ti­sche Teil­ha­be­mög­lich­keit von Trans­fer­be­zie­he­rin­nen und —bezie­hern fällt bei den öffent­li­chen Dis­kus­sio­nen über das „Exi­stenz­mi­ni­mum“ zumeist unter den Tisch, was man durch­aus bemer­kens­wert fin­den kann, denn schließ­lich han­delt es sich bei der poli­ti­schen Teil­ha­be­mög­lich­keit nicht zuletzt um ein Grund­recht der Men­schen in der Bun­des­re­pu­blik, sowie schließ­lich drit­tens die „Mög­lich­keit zur Pfle­ge zwi­schen­mensch­li­cher Bezie­hun­gen“. Hat dar­über schon ein­mal jemand nach­ge­dacht, im Zusam­men­hang von Hartz-IV, was das kon­kret zu bedeu­ten hat, wenn es zum Bei­spiel um Auf­recht­erhal­tung der Kon­tak­te zu Ver­wand­ten und Freun­den geht, zu Men­schen, die einem nahe­ste­hen, aber weit weg woh­nen inzwi­schen, nicht in der­sel­ben Stadt also, wie man selbst — sagen wir in Kas­sel —, son­dern bei­spiels­wei­se in Mün­chen oder Ber­lin? War jemals im Regel­satz auch nur ein eini­ger­ma­ßen ange­mes­se­ner Betrag für sol­che Rei­se­ko­sten mit ein­ge­rech­net wor­den, oder wur­de nun­mehr beim ‚neu­en’ Regel­satz ab dem 1. Janu­ar 2011 ein sol­cher Geld­be­trag ein­ge­stellt? Bei einem Gesamt­be­trag für Ver­kehrs­ko­sten pro Monat in der Höhe von 19,20 Euro — der Anfangs­be­trag beim alten Regel­satz vom Janu­ar 2005, ein Betrag, der für die mei­sten Hartz-Vie­rer nicht mal die Monats­ko­sten für den Nah­ver­kehr abge­deckt hat? Schon hier sei fest­ge­stellt: „Selbst­ver­ständ­lich“ blieb — bis auf den heu­ti­gen Tag — eine sol­che Kor­rek­tur aus. 

Das Ver­fas­sungs­ge­richts­ge­bot „Ein­zel­fall­ab­si­che­rung“

Kaum weni­ger wich­tig als die­se drei­fa­che Defi­ni­ti­on des „Exi­stenz­mi­ni­mums“ durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 9. Febru­ar 2010 war in die­sem Zusam­men­hang aber noch ein wei­te­rer Punkt: die Ver­pflich­tung des Gesetz­ge­bers durch das höch­ste Gericht dar­auf, die­ses „Exi­stenz­mi­ni­mum“ für jede Bür­ge­rin und jeden Bür­ger in der Bun­des­re­pu­blik sicher­zu­stel­len, nicht nur pau­schal oder im Durch­schnitt. So heißt es im Absatz 137 des Gerichts­ur­teils, dass die­ser „gesamt­exi­stenz­not­wen­di­ge Bedarf“ für „jeden indi­vi­du­el­len Grund­rechts­trä­ger“ zu sichern sei.

Egal, wo eine® lebt — ob in der Groß­stadt mit „fuß­läu­fig“ erreich­ba­ren fünf Super­märk­ten gleich um die Ecke oder auf dem Land, wo erst vie­le Kilo­me­ter mit dem Bus kosten­pflich­tig zurück­zu­le­gen sind, um die eige­nen Ein­käu­fe täti­gen zu kön­nen — : Jede und jeder hat Anspruch auf Gewähr­lei­stung sei­nes jewei­li­gen Existenzminimums.

Wie bereits beschrie­ben: Dass Benen­nung einer pau­schal defi­nier­ten „Refe­renz­grup­pe“ ohne qua­li­ta­ti­ve Über­prü­fung der jewei­li­gen kon­kre­ten Lebens­si­tua­ti­on im Ein­zel­fall der sach­an­ge­mes­se­ne Weg ist, Exi­stenz oder Nicht­exi­stenz des Exi­stenz­mi­ni­mums inner­halb einer gan­zen Bevöl­ke­rungs­grup­pe zu veri­fi­zie­ren, das ist mit mehr als nur einem Fra­ge­zei­chen zu ver­se­hen. Ent­schei­dend ist: Nicht ein­mal die bei­den Mini­mal­for­de­run­gen des ober­sten deut­schen Gerichts wur­den dann bei der Klein­rech­ne­rei des „neu­en“ Regel­sat­zes rea­li­siert: Ein­schrän­kungs­los jedes Zir­kel­schluss­ver­fah­ren zu ver­mei­den und auf kei­nen Fall irgend­wel­che Bezie­he­rin­nen und Bezie­her von Trans­fer­lei­stun­gen in die Ermitt­lung des neu­en Regel­sat­zes mit ein­zu­be­zie­hen. Ein Dop­pel­ver­stoß gegen die Vor­ga­ben des Bundesverfassungsgerichts!
Wie hät­te ein men­schen­wür­di­ger Regel­satz auszusehen?

Schicken wir vor­aus: Alle Beträ­ge des Regel­sat­zes sind von staat­li­cher Sei­te aus bis­lang nach der soge­nann­ten „Sta­ti­stik­me­tho­de“ ermit­telt wor­den. Das heißt, mit­hil­fe ent­spre­chen­den Zah­len­ma­te­ri­als, das vom Sta­ti­sti­schen Bun­des­amt erho­ben wor­den ist, und zwar mit­hil­fe der soge­nann­ten „EVS“, der „Ein­kom­mens- und Ver­brauchs­stich­pro­be“. Folg­lich hat man — mehr oder min­der reprä­sen­ta­tiv — über­prüft, wie viel die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger pro Monat für wel­che Waren oder Dienst­lei­stun­gen aus­zu­ge­ben pfle­gen und wie viel Ein­kom­men ihnen dafür zur Ver­fü­gung steht.

Wich­tig dabei: Die­ses geschah in der soge­nann­ten „Refe­renz­grup­pe“, bei jenen Men­schen also, die in der Ein­kom­mens­hier­ar­chie ganz unten ange­sie­delt sind. Für den Regel­satz, der ab dem 1. Janu­ar 2005 bis zum „neu­en“ Regel­satz ab 1. Janu­ar 2011 gül­tig war, griff man zu die­sem Zweck auf das ent­spre­chen­de Daten­ma­te­ri­al aus dem unter­sten „Bevöl­ke­rungs­quin­til“ zurück, auf die unter­sten 20 Pro­zent der Bevöl­ke­rung mit­hin, für den „neu­en“ Regel­satz nur noch auf die unter­sten 15 Pro­zent aller erwach­se­nen Bun­des­bür­ge­rin­nen und -bür­ger. Man stieg also noch tie­fer hin­ab in die Ein­kom­mens­hier­ar­chie. Nach den Armen wur­den nun die Ganz-Armen Maß­stab der Berechnungen!

Was man aus die­ser Dar­stel­lung bereits erah­nen kann, trifft selbst­ver­ständ­lich auch bei genaue­rer Ana­ly­se zu: Die­se soge­nann­te „Refe­renz­grup­pe“ war und ist selbst schon arm, sie ist ganz über­wie­gend schon ange­wie­sen auf staat­li­che „Stüt­ze“ — egal, ob ver­deckt oder nicht, unab­hän­gig also davon, ob der jeweils betrof­fe­ne Hilfs­be­dürf­ti­ge die­se Gel­der in Anspruch nahm oder nicht. Zwar behaup­ten die Ver­tre­ter die­ser Men­schen­ver­elen­dungs­po­li­tik bis zum heu­ti­gen Tag das genaue Gegen­teil, aber in Wahr­heit ver­hält es sich so: Die­se „Refe­renz­grup­pe“ bil­det mit ihren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen und ihrem Ver­brauchs­ver­hal­ten die Unter­gren­ze des Exi­stenz­mi­ni­mums nicht ab, son­dern leb­te größ­ten­teils bereits selbst unter­halb des Existenzminimums.

Kurz: Die­se soge­nann­te „Sta­ti­stik­me­tho­de“ ermit­tel­te den Regel­satz­be­darf genau nach jenem Zir­kel­schluss­ver­fah­ren, das vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 9. Febru­ar 2010 ver­bo­ten wor­den war. Die Ermitt­lung der Regel­satz­hö­he mit­hil­fe der „Sta­ti­stik­me­tho­de“ war und ist folg­lich nicht ver­fas­sungs­kon­form, bis heu­te nicht. Die ver­fas­sungs­wid­ri­ge Tat­sa­che, dass Mil­lio­nen Men­schen in der Bun­des­re­pu­blik unter­halb der Exi­stenz­mi­ni­mums­gren­ze leben, wird zur Quel­le der Tat­sa­che, dass die­ser Zustand sogar noch aus­ge­wei­tet und zudem in Geset­ze gegos­sen, also „lega­li­siert“ wor­den ist.

Die „Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Pre­kä­re Lebens­la­gen — Gegen Ein­kom­mens­ar­mut und sozia­le Abgren­zung“ schrieb dazu unter anderem:

Es zeigt sich, dass die Regel­satz­be­mes­sung nach der EVS von vorn­her­ein einen ent­schei­den­den Kon­struk­ti­ons­feh­ler hat: Wenn man 25 Jah­re lang eine Mas­sen­ar­beits­lo­sig­keit von mehr als 4 Mil­lio­nen nicht bekämpft, son­dern statt­des­sen den Erwerbs­lo­sen syste­ma­tisch Jahr für Jahr die Lei­stun­gen kürzt, wenn man gleich­zei­tig einen Nied­rig­lohn­sek­tor schafft und mit Hartz IV syste­ma­tisch aus­wei­tet, wenn man in die­ser Zeit an einem völ­lig über­hol­ten Schul­sy­stem fest­hält, das syste­ma­tisch Bil­dungs­chan­cen nach der sozia­len Her­kunft ver­teilt, wenn Kin­der kaum eine Chan­ce haben, die­sen Teu­fels­kreis sozi­al ver­erb­ter Aus­gren­zung zu durch­bre­chen — wenn man also ein Vier­tel­jahr­hun­dert lang die Gesell­schaft syste­ma­tisch sozi­al, kul­tu­rell und poli­tisch spal­tet und eine wach­sen­de Armuts­be­völ­ke­rung pro­du­ziert — dann kann die Bemes­sung des gesell­schaft­li­chen Exi­stenz­mi­ni­mums am Kon­sum­ver­hal­ten die­ser Armuts­be­völ­ke­rung zu nichts ande­rem füh­ren als zu wei­te­rer Ver­ar­mung, wei­te­rer Man­gel­er­näh­rung und wei­te­rer Ausgrenzung.

Das bedeu­tet: Wenn die unter­sten Schich­ten der Gesell­schaft so ver­armt sind, dass sie sich kein Obst und kei­ne Bücher mehr lei­sten kön­nen, dann folgt nach die­sem Modell dar­aus, dass Obst und Bücher nicht zum Exi­stenz­mi­ni­mum gehö­ren. Die­se poli­ti­sche Will­kür bei der Berech­nung des Exi­stenz­mi­ni­mums kön­nen und wol­len wir uns nicht län­ger gefal­len lassen.“

Ergän­zend: Es ver­wun­dert daher nicht — die­ser merk­wür­di­gen Logik der „Sta­ti­stik­me­tho­de“ wegen —, dass „kon­se­quen­ter­wei­se“ beim alten wie beim „neu­en“ Regel­satz der Waren­korb Num­mer 11 — „Bil­dung“ näm­lich — über­haupt nicht für die Ermitt­lung die­ser Hilfs­be­trä­ge berück­sich­tigt wor­den ist, und die­ses, obwohl wie­der und wie­der, gera­de auch von den Hartz-IV-Apo­lo­ge­ten, bei den diver­sen Talk­shows die Bedeut­sam­keit der „Bil­dung“ beschwo­ren wur­de, um her­aus­kom­men zu kön­nen aus den Elends­re­gio­nen von Hartz IV.

Erst spä­ter kam es bei die­sem Fehl­be­darf zu einer lach­haf­ten Kor­rek­tur: Seit eini­gen Jah­ren exi­stiert im Regel­satz ein Geld­be­trag, der für „Bil­dung“ ein­ge­stellt wor­den ist. Er beläuft sich auf sage und schrei­be ... 1,62 Euro! Pro Monat, wohl­ge­merkt! Heißt: Wer bei einer VHS für 60,- Euro einen Com­pu­ter­kurs bele­gen will, muss drei Jah­re lang war­ten, bis er sich die­se Wei­ter­bil­dung lei­sten kann! Ande­res an „Bil­dung“ ent­fällt bis dahin „selbst­ver­ständ­lich“ zur Gänze!

Gleich­wohl stellt das zitier­te State­ment der Betrof­fe­nen nur eine par­tei­ische Über­re­ak­ti­on dar, behaup­tet die­se „Arbeits­ge­mein­schaft“ etwas, das mit den Fak­ten nicht übereinstimmt?

Nun, mit deut­li­chem Zah­len­ma­te­ri­al hat das regie­rungs­na­he „Insti­tut für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung (IAB)“ die­se Ana­ly­se bestä­tigt. Hier ein Aus­zug aus sei­ner Exper­ti­se, erstellt im Jah­re 2008:

Jeweils 6 bis 8 Pro­zent der ALG-II-Bezie­her berich­ten, dass sie sich kei­ne war­me Mahl­zeit pro Tag lei­sten kön­nen, dass die Wän­de in ihren Woh­nun­gen feucht sind, dass sie Pro­ble­me mit der pünkt­li­chen Bezah­lung der Neben­ko­sten haben oder dass sie rezept­freie Medi­ka­men­te nicht bezah­len kön­nen. Sogar 14 Pro­zent ver­fü­gen über nicht aus­rei­chend Zim­mer in der Woh­nung und knapp 17 Pro­zent der Lei­stungs­emp­fän­ger kön­nen sich kei­ne ange­mes­se­ne Win­ter­klei­dung leisten. (...)

Blickt man aller­dings über den Bereich der ele­men­ta­ren Bedürf­nis­se hin­aus, zei­gen sich grö­ße­re Ver­sor­gungs­de­fi­zi­te. Am nied­rig­sten fällt das Ver­sor­gungs­ni­veau der Lei­stungs­emp­fän­ger bei den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten und der sozia­len Teil­ha­be aus (...). Etwa drei Vier­tel der ALG-II-Emp­fän­ger kön­nen es sich nicht lei­sten, alte aber funk­ti­ons­tüch­ti­ge Möbel zu erset­zen oder ein­mal im Monat ins Restau­rant zu gehen. Und jeweils um die vier von fünf Lei­stungs­emp­fän­gern geben an, dass sie sich kei­nen jähr­li­chen Urlaub lei­sten oder kei­nen festen Geld­be­trag pro Monat spa­ren kön­nen. (...) Ähn­li­ches gilt für Kino- oder Kon­zert­be­su­che oder für das Ein­la­den von Freunden.“

Noch ein­mal sei an die ent­spre­chen­den Aus­sa­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 9. Febru­ar 2010 erinnert:

Der Gesetz­ge­ber bleibt (...) ver­pflich­tet, bei der Aus­wer­tung künf­ti­ger Ein­kom­mens- und Ver­brauchs­stich­pro­ben dar­auf zu ach­ten, dass Haus­hal­te, deren Net­to­ein­kom­men unter dem Niveau der Lei­stun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch Zwei­tes Buch und Sozi­al­ge­setz­buch Zwölf­tes Buch inklu­si­ve der Lei­stun­gen für Unter­kunft und Hei­zung liegt, aus der Refe­renz­grup­pe aus­ge­schie­den werden.“

Kurz: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mach­te sei­ne „Geneh­mi­gung“ der „Sta­ti­stik­me­tho­de“ von der Tat­sa­che abhän­gig, dass die aus­zu­wer­ten­de „Refe­renz­grup­pe“ mit ihrem Ein­kom­men, so wört­lich, „zuver­läs­sig über der Sozi­al­hil­fe­schwel­le“ liegt.

Um es deut­lich zu sagen: Das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat­te die­se Vor­ga­be des ober­sten deut­schen Gerich­tes schlicht igno­riert, damals im ablau­fen­den Jahr 2010, und damit die Daten­ba­sis zur Ermitt­lung der Regel­lei­stung nach­weis­bar ver­fälscht. Und die­ses ange­sichts von fast 6 Mil­lio­nen ver­deck­ten Armen in der Bun­des­re­pu­blik. Die Regel­lei­stung, die dann für 2011 fest­ge­legt wor­den ist — 368 Euro plus 8 Euro für Warm­was­ser­ko­sten — , lag des­we­gen auch unter­halb aller Berech­nun­gen, die von ande­ren Insti­tu­tio­nen, Orga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen vor­ge­nom­men wor­den sind. Und die­se Tat­sa­che gilt bis zum heu­ti­gen Tag. Aber kon­kret: Alle Zah­len­an­ga­ben im Fol­gen­den gel­ten für das Jahr 2010! Sie wären für dies Jahr 2022 mit einem Auf­schlag von min­de­stens 30 Pro­zent zu ver­se­hen — die der­zei­ti­gen Infla­ti­ons­ra­ten nicht ein­mal miteingerechnet.
Alter­na­ti­ve Vor­schlä­ge zur Erhö­hung des Regelsatzes

Die Wirt­schafts­wis­sen­schaft­le­rin Ire­ne Becker ermit­tel­te zum Bei­spiel im Auf­trag der Dia­ko­nie Mit­tel­deutsch­land für 2008 einen Min­dest­re­gel­satz von 480,45 Euro; der Hans-Böck­ler-Stif­tung zufol­ge hät­te der Regel­satz bereits 2008 521,- Euro betra­gen müs­sen; Kat­ja Kip­ping, Bun­des­tags­mit­glied der Par­tei Die Lin­ke, errech­ne­te für 2010 einen Min­dest­re­gel­satz von 529,- Euro pro Monat; und Rüdi­ger Böker, nichts weni­ger als der Sach­ver­stän­di­ge für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für des­sen Hartz-IV-Urteil vom 9. Febru­ar 2010, bezif­fer­te den monat­li­chen Regel­satz­net­to­be­darf mit 564,90 Euro. 

Wich­tig dabei: Alle die­se Exper­tin­nen und Exper­ten gin­gen noch vom EVS-Modell aus, alle hat­ten den eige­nen Berech­nun­gen auch das unter­ste Bevöl­ke­rungs­fünf­tel als Refe­renz­grup­pe zugrun­de­ge­legt. — Zu Recht wur­de des­halb die Exper­ti­se von Ire­ne Becker von deren Auf­trag­ge­be­rin, der Dia­ko­nie Bran­den­burg, sogar kritisiert:

In die­ser Vari­an­te ‚Regel­lei­stungs­be­rech­nung nach dem soge­nann­ten Sta­ti­stik­mo­dell’ setzt sich die von den Lan­des­ver­bän­den der Dia­ko­nie in Auf­trag gege­be­ne Stu­die über fach­li­che Ein­wän­de an der Metho­dik par­ti­ell hin­weg und über­nimmt vie­le Abzü­ge, wie sie im Gesetz­ent­wurf zu fin­den sind.(...) Sol­che Abzü­ge sind (...) metho­disch frag­wür­dig, weil sie auch den Regel­satz jener min­dern, die sich abge­zo­ge­ne Aus­ga­ben ohne­hin nie lei­sten konn­ten, zum Bei­spiel Pau­schal­rei­sen. Ein­zel­ne Abzü­ge die­ser Berech­nungs­va­ri­an­te ent­spre­chen auch nicht den ethi­schen Vor­stel­lun­gen der Dia­ko­nie. Sie zei­gen aber, dass sich der Regel­satz nur mit ethisch frag­wür­di­gen Wert­ent­schei­dun­gen wei­ter mini­mie­ren lässt. So ist im Grund­satz unver­tret­bar, dass Lei­stungs­be­rech­tig­te beim Ein­tre­ten des Lei­stungs­fal­les ihre Haus­tie­re abge­ben oder in einer Woh­nung ohne Grün­pflan­zen leben sol­len. Sol­che nor­ma­ti­ven Vor­ga­ben min­dern nicht nur die Höhe des errech­ne­ten Regel­sat­zes, son­dern müs­sen von den Hil­fe­emp­fän­gern auch als Demü­ti­gung emp­fun­den werden.“

Und Johan­nes Mün­der, der für den Deut­schen Anwalts­ver­ein eine Exper­ti­se zum „neu­en“ Regel­satz ver­fer­tigt hat­te, stell­te fest, dass die Bun­des­re­gie­rung für die von ihr vor­ge­nom­me­nen Abschlä­ge bezie­hungs­wei­se Nicht­an­er­ken­nung von Aus­ga­be­po­si­tio­nen kei­ne ver­fas­sungs­kon­for­men Begrün­dun­gen gelie­fert hat. Konkret:

War­um soll es Hil­fe­be­dürf­ti­gen ver­wehrt sein, Klei­dung che­misch rei­ni­gen zu las­sen, Schnitt­blu­men, für Besu­che zum Bei­spiel, zu kau­fen oder Zim­mer­pflan­zen besit­zen zu dür­fen? Wie­so stel­len Haus­tie­re, Haus­rats- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen Luxus­an­sprü­che dar — glei­ches gäl­te, neben­bei, auch für Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen, auf die Hartz-IV-Betrof­fe­ne drin­gendst ange­wie­sen wären!

Wes­halb sind medi­zi­ni­sche Zuzah­lun­gen inklu­si­ve Pra­xis­ge­bühr nicht regel­satz­re­le­vant? Und wie­so hat man mitt­ler­wei­le die Geld­mit­tel für alko­hol­hal­ti­ge Geträn­ke voll­stän­dig abge­schafft — ange­sichts der Tat­sa­che, dass Hartz-IV-Bezie­he­rin­nen und -Bezie­her doch ‚eigent­lich‘ in der men­schen­wür­di­gen Lage blei­ben soll­ten, Gäste bei sich bewir­ten zu kön­nen und sie nicht gleich mit­hil­fe die­ser Schwar­zen Päd­ago­gik zu Absti­nenz­lern erzie­hen zu müssen?
Und wie sieht es mit der „poli­ti­schen Teil­ha­be“ aus?

Erin­nern wir uns: Sogar das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mein­te in sei­nem Urteil vom 9. Febru­ar 2010 — sie­he Rand­num­mer 135! — , dass Hartz-IV-Betrof­fe­ne nur Anspruch hät­ten auf ein „Min­dest­maß“ an poli­ti­scher Teil­ha­be — die­ses mit aus­drück­li­cher Beru­fung auf das Grund­ge­setz in der vor­an­ge­gan­ge­nen Rand­num­mer 134. Zitie­ren wir hier also end­lich die­se Rand­num­mer 135:

b) Der unmit­tel­bar ver­fas­sungs­recht­li­che Lei­stungs­an­spruch auf Gewähr­lei­stung eines men­schen­wür­di­gen Exi­stenz­mi­ni­mums erstreckt sich nur auf die­je­ni­gen Mit­tel, die zur Auf­recht­erhal­tung eines men­schen­wür­di­gen Daseins unbe­dingt erfor­der­lich sind. Er gewähr­lei­stet das gesam­te Exi­stenz­mi­ni­mum durch eine ein­heit­li­che grund­recht­li­che Garan­tie, die sowohl die phy­si­sche Exi­stenz des Men­schen, also Nah­rung, Klei­dung, Haus­rat, Unter­kunft, Hei­zung, Hygie­ne und Gesund­heit (vgl. BVerfGE 120, 125, 155 f.), als auch die Siche­rung der Mög­lich­keit zur Pfle­ge zwi­schen­mensch­li­cher Bezie­hun­gen und zu einem Min­dest­maß an Teil­ha­be am gesell­schaft­li­chen, kul­tu­rel­len und poli­ti­schen Leben umfasst, denn der Mensch als Per­son exi­stiert not­wen­dig in sozia­len Bezügen (...).“

Sieht unser Grund­ge­setz eine sol­che Zwei­klas­sen­ge­sell­schaft in punc­to der Mög­lich­keit „poli­ti­scher Teil­ha­be“ eigent­lich vor, oder schließt unser Grund­ge­setz die­se Unter­pri­vi­le­gie­rung einer gan­zen, einer ver­elen­de­ten, Bevöl­ke­rungs­grup­pe nicht im Gegen­teil ohne jede Ein­schrän­kung aus? — Nun, wer auf den Gleich­heits­grund­satz unse­res Grund­ge­set­zes sieht, auf den Arti­kel 3, weiß selbst­ver­ständ­lich Bescheid. Genau das, was ‚unser‘ Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 9. Febru­ar 2010 beschlos­sen hat, steht im dia­me­tra­len Gegen­satz zur Grund­aus­sa­ge unse­rer Ver­fas­sung zu die­sem Punkt. Die Mög­lich­keit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in der Bun­des­re­pu­blik, Ein­fluss neh­men zu kön­nen auf die Poli­tik in unse­rem Land, ist vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt abhän­gig gemacht wor­den davon, wie viel Geld die Men­schen in ihrem Porte­mon­naie haben. Heißt also kon­kret: Wenn es in unse­rem Grund­ge­setz heißt — in Arti­kel 20, Absatz 1 —, „alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus“, dann ist ganz aus­drück­lich, so das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, der ärm­ste Teil unse­rer Bevöl­ke­rung nicht mehr mitgemeint!

Was das aber für rea­le Fol­gen hat, das kön­nen wir in die­sem Fal­le sogar Wiki­pe­dia ent­neh­men, dem Arti­kel dort zur „Armut in der Bun­des­re­pu­blik“. Dort wird eine klei­ne, aber über­aus bedeut­sa­me, Sta­ti­stik ver­öf­fent­licht, die sehr deut­lich wie­der­zu­ge­ben ver­mag, wie abge­hängt inzwi­schen die Hartz-IV-Betrof­fe­nen auch in poli­ti­scher Hin­sicht hier bei uns leben. Zunächst die Statistik:

Natür­lich, die­se Betei­li­gungs­zah­len fal­len ins­ge­samt sehr nied­rig aus — was, neben­bei, ohne­hin nicht für eine funk­tio­nie­ren­de, leben­di­ge, für eine ech­te Demo­kra­tie in Deutsch­land spricht. Aber der Ver­gleich der Zah­len offen­bart den­noch eine Dis­kre­panz, die kei­ne Demo­kra­tie, so sie eine ist oder bean­sprucht, noch eine zu sein, hin­neh­men darf. In allen vier Vari­an­ten der poli­ti­schen Teil­ha­be, die oben in der Sta­ti­stik auf­ge­führt sind, wur­de für die Armen und Ver­elen­de­ten in der Bun­des­re­pu­blik kei­ne glei­che und gleich­be­rech­tig­te Reprä­sen­tanz mehr festgestellt:

„Per­so­nen über der Armuts­ri­si­ko­gren­ze“ sind dop­pelt so oft Mit­glied einer poli­ti­schen Par­tei als die Ver­arm­ten in unse­rer Gesell­schaft. „Per­so­nen über der Armuts­ri­si­ko­gren­ze“ sind fast drei­mal so oft Mit­glied einer Gewerk­schaft als die eh schon Arbeits­lo­sen oder Aus­ge­grenz­ten. „Per­so­nen über der Armuts­gren­ze“ betei­li­gen sich mehr als dop­pelt so oft an Unter­schrif­ten­ak­tio­nen wie die Men­schen, die unter­halb die­ser Gren­ze zu exi­stie­ren haben. Und beson­ders auf­fäl­lig und dra­ma­tisch zugleich: mehr als fünf­mal so häu­fig neh­men die „Per­so­nen über der Armuts­gren­ze“ an Demon­stra­tio­nen teil als jene Men­schen, die ich bereits im Anfangs­teil als die „Inlands-Exi­lier­ten“ bezeich­net habe. Let­ze­res aber bedeutet: 

Aus­ge­rech­net jene Men­schen, die eigent­lich mehr als genü­gend Anlass hät­ten, gegen die Ver­hält­nis­se in der Bun­des­re­pu­blik zu demon­strie­ren, schei­nen im Gegen­satz zu den pri­vi­le­gier­te­ren Bun­des­bür­gern und Bun­des­bür­ge­rin­nen inzwi­schen völ­lig in Lethar­gie und Apa­thie ver­fal­len zu sein — ein Befund, der sich bestä­ti­gen wür­de, wenn man auch Wahl­be­tei­li­gungs­zif­fern in soge­nann­ten Pro­blem­zo­nen der Kom­mu­nen her­an­zie­hen würde:

Über­all dort, wo das Elend Ein­zug gehal­ten hat, blei­ben unse­re ver­elen­de­ten Mit­bür­ge­rin­nen und -bür­ger mit deut­lich­ster Signi­fi­kanz und Über­re­prä­sen­tanz den Wahl­ur­nen fern. Weil die Demo­kra­tie die­sen Men­schen den Rücken gekehrt hat, haben die­se Men­schen längst auch schon unse­rer Demo­kra­tie den Rücken gekehrt — so sie noch eine ist, die­se unse­re Demokratie.

Fazit

Was am Anfang schon betont wor­den ist — Ver­elen­de­te leben sub­jek­tiv wie objek­tiv eher in einem „inne­ren Aus­land“ —, das belegt auch aufs trau­rig­ste die­ses abschlie­ßen­de Zah­len­ma­te­ri­al. Das Rund-80-Mil­lio­nen-Volk der Bun­des­re­pu­blik hat mitt­ler­wei­le um acht Mil­lio­nen Men­schen — also rund zehn Pro­zent — in irgend­ei­nem gesell­schaft­li­chen Jen­seits ent­sorgt. Und lei­der: Vie­le die­ser betrof­fe­nen Men­schen ver­hal­ten sich inzwi­schen auch so.

Man kann an die­ser Stel­le nur ver­mu­ten, wie viel Resi­gna­ti­on und Hoff­nungs­lo­sig­keit, wie viel Ver­zweif­lung sogar und Depres­si­on hin­ter die­sen Zah­len steckt. Aber das ist — bis in sehr deut­lich erhöh­te Erkran­kungs­zah­len und in ein ver­früh­tes Ver­ster­ben hin­ein — ein noch viel schlim­me­res Kapi­tel. Dazu viel­leicht dem­nächst eini­ges mehr!

Heu­te jedoch ver­ges­sen wir vor allem das eine nicht:

Es war eine beju­bel­te SPD-Rede, die am Anfang die­ses gesam­ten Elends für Mil­lio­nen von Men­schen in der Bun­des­re­pu­blik stand!

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