Der Herr Laschet verkündete er werde die *Kooperation* zwischen dem Land NRW und Tönnies" .. nun streng nach ordnungsbehördlichen Regeln entscheiden (lassen?) .. " Das beträfe Werkverträge und Arbeitsbedingungen.
Da reibt sich der *durchschnittlich verständige Bürger* die Augen und liest nochmal was er da gerade gelesen hat.
Ist es nicht im Amtseid eines jeden Amtsträgers festgehalten, dass er Recht und Gesetz für jedermann vertreten und verteidigen wolle? Schaden von den Bürgern abzuwenden gelobe? So wahr ihm Gott helfe?
Was schließen wir nun daraus, dass Laschet das jetzt erst durch " .. beenden der Kooperation .. " tun will?
Er hat also bisher Sonderbedingungen¹, euphemistisch bezeichnet als *Kooperation*, walten lassen.
Sicher ist der Herr Tönnies CDU Mitglied oder unterstützt wenigstens seine örtliche CDU mit erheblichen Mitteln.
"Frue*er"™ nannte man solche Sachen Bestechung [§ 334 StGB Bestechung]² und Vorteilsnahme [§ 331 StGB Vorteilsannahme]³. Und wer sie begangen hatte verlor Amt und Würden. Heute steht zu befürchten, dass der Herr Laschet am Ende gar unser Bundeskanzler wird. Eine Kassiererin hingegen, die einen Pfandbon vergißt wird fristlos gekündigt. Wahrscheinlich war sie in der falschen Partei ....
¹ Eventuell kommt hier lt. RA Solmecke eher (§ 108e StGB) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Betracht.
² Bestechung von Amtsträgern begeht, wer
einem Amtsträger (Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst usw.), einem Europäischen Amtsträger (Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung (mit der der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt) vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird,
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
³ Derjenige, der den Vorteil gewährt, ist der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) bzw., falls der Vorteil als Gegenleistung für eine Verletzung der Dienstpflichten des Amtsträgers gewährt wird, der Bestechung (§ 334 StGB) schuldig.