bookmark_borderHerr Laschet .... aus NRW ....
.... na, was hat der wohl vor?


Der Herr Laschet ver­kün­de­te er wer­de die *Koope­ra­ti­on* zwi­schen dem Land NRW und Tön­nies" .. nun streng nach ord­nungs­be­hörd­li­chen Regeln ent­schei­den (las­sen?) .. " Das beträ­fe Werk­ver­trä­ge und Arbeitsbedingungen.

Da reibt sich der *durch­schnitt­lich ver­stän­di­ge Bür­ger* die Augen und liest noch­mal was er da gera­de gele­sen hat.

Ist es nicht im Amts­eid eines jeden Amts­trä­gers fest­ge­hal­ten, dass er Recht und Gesetz für jeder­mann ver­tre­ten und ver­tei­di­gen wol­le? Scha­den von den Bür­gern abzu­wen­den gelo­be? So wahr ihm Gott helfe?

Was schlie­ßen wir nun dar­aus, dass Laschet das jetzt erst durch " .. been­den der Koope­ra­ti­on .. " tun will?
Er hat also bis­her Son­der­be­din­gun­gen¹, euphe­mi­stisch bezeich­net als *Koope­ra­ti­on*, wal­ten lassen.
Sicher ist der Herr Tön­nies CDU Mit­glied oder unter­stützt wenig­stens sei­ne ört­li­che CDU mit erheb­li­chen Mitteln. 


"Frue*er"™ nann­te man sol­che Sachen Bestechung [§ 334 StGB Bestechung]² und Vor­teils­nah­me [§ 331 StGB Vorteilsannahme]³. Und wer sie began­gen hat­te ver­lor Amt und Wür­den. Heu­te steht zu befürch­ten, dass der Herr Laschet am Ende gar unser Bun­des­kanz­ler wird. Eine Kas­sie­re­rin hin­ge­gen, die einen Pfand­bon ver­gißt wird frist­los gekün­digt. Wahr­schein­lich war sie in der fal­schen Par­tei ....
 

 

 

¹ Even­tu­ell kommt hier lt. RA Sol­mecke eher (§ 108e StGB) Bestech­lich­keit und Bestechung von Man­dats­trä­gern in Betracht.

²  Bestechung von Amts­trä­gern begeht, wer
einem Amts­trä­ger (Beam­ter, Ange­stell­ter im öffent­li­chen Dienst usw.), einem Euro­päi­schen Amts­trä­ger (Amts­trä­gers eines ande­ren Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on), einem für den öffent­li­chen Dienst beson­ders Ver­pflich­te­ten oder einem Sol­da­ten der Bundeswehr
als Gegen­lei­stung dafür, dass er eine Amts­hand­lung (mit der der Amts­trä­ger sei­ne Dienst­pflich­ten ver­letzt) vor­ge­nom­men hat oder künf­tig vor­neh­men wird,
einen Vor­teil für die­sen oder einen Drit­ten anbie­tet, ver­spricht oder gewährt.

³ Der­je­ni­ge, der den Vor­teil gewährt, ist der Vor­teils­ge­wäh­rung (§ 333 StGB) bzw., falls der Vor­teil als Gegen­lei­stung für eine Ver­let­zung der Dienst­pflich­ten des Amts­trä­gers gewährt wird, der Bestechung (§ 334 StGB) schuldig.