Versammlungsgesetz in Bayern ....

Bay­ern hat ver­sucht, ein außer­or­dent­lich restrik­ti­ves Ver­samm­lungs­ge­setz durch­zu­drücken, gegen das meh­re­re Beschwer­den und Kla­gen auf einst­wei­li­ge Aus­set­zung beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­gan­gen sind - das Gericht hat nun eine sol­che Ver­fü­gung getroffen.

Beim Lesen des Tex­tes hört man noch den Knall der schal­len­den Ohr­fei­ge für die Initia­to­ren, die sicher nur als die 'Spit­ze' einer all­ge­mei­nen Ver­schär­fungs­wel­le anzu­se­hen sind:
Obsie­gen sie in ihrem Bun­des­land, so wer­den wei­te­re Geset­zes­in­itia­ti­ven in ande­ren Bun­des­län­dern folgen ....

[Gele­sen bei fefe]

.. Bei jeder Ver­samm­lung muss folg­lich jeder Teil­neh­mer damit rech­nen, dass sei­ne Teil­nah­me unab­hän­gig von der Grö­ße und dem Gefah­ren­po­ten­ti­al der Ver­samm­lung auf­ge­zeich­net wird. Der hier­in lie­gen­de Nach­teil erhält dadurch wei­te­res Gewicht, dass die Über­sichts­auf­zeich­nun­gen zur Abwehr künf­ti­ger ver­samm­lungs­spe­zi­fi­scher Gefah­ren ein Jahr ab Ent­ste­hung und zu Zwecken der all­ge­mei­nen Straf­ver­fol­gung auch dar­über hin­aus genutzt und gespei­chert wer­den kön­nen. Eine sol­che anlass­lo­se Daten­be­vor­ra­tung, die allein an die Wahr­neh­mung der Ver­samm­lungs­frei­heit und damit an das Gebrauch­ma­chen von einem für die demo­kra­ti­sche Mei­nungs­bil­dung ele­men­ta­ren Grund­recht anknüpft, führt zu durch­grei­fen­den Nach­tei­len .. "


[Zitat aus Pres­se­mit­tei­lung Nr. 172009 vom 27. Febru­ar 2009 / Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt - Pres­se­stel­le - Beschluss vom 17. Febru­ar 2009 – 1 BvR 2492/08]

 
*edit*
Über­re­gio­na­le Blät­ter äußern sich zum Thema:
[aus WN v. 28.02.2009]
 

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