"Die Komma-Regeln versteht sowieso nur ein Bruchteil der Bevölkerung." - so etwa könnte man knapp zusammenfassen was das Münchner LG (Abs. #39) im unten zitierten Absatz etwas umständlicher ausführt:
.. Das Weglassen eines Kommas stellt angesichts der ansonsten korrekten bzw. vollständigen Übernahme des Originaltextes schon dem Umfang der Änderung nach (unter dem Gesichtspunkt des Änderungsverbots i.S.v. § 62 UrhG; hinsichtlich des Entstellungsverbots i.S.v. § 14 UrhG siehe unten Ziff. I. 3.) eine vernachlässigenswerte Marginalie dar, deren Korrektur im Hinblick auf die mit ihr einhergehenden Kosten für die Beklagten unverhältnismäßig wäre, zumal die Auslassung des Kommas einem nicht unerheblichen Teil der Leserschaft angesichts der in der deutschen Bevölkerung vorherrschenden Unsicherheit im Hinblick auf die korrekte Anwendung der zuweilen komplizierten Kommasetzungsregeln nicht auffallen dürfte .. "
Ich kann aus meiner Sicht den Richtern nur zustimmen ...!
[via Internet Law]