Sicherungsverwahrung und wegsperren
- eine deutsche Tradition ....

Zum The­ma "Gleich­falls bedenk­lich" hat­te ich vor eini­ger Zeit schon ein­mal Stel­lung genom­men - heu­te nun stieß ich [via law­blog] noch­mals auf den Begriff. Er wur­de in einer Buch­be­spre­chung 'auf­ge­nom­men' und am Bei­spiel eines Betrof­fe­nen im Drit­ten Reich dargestellt:

Unschul­dig - und doch "ver­wahrt"

" .. Das Son­der­ge­richt berief sich auf Para­graph 42b des Reichs-Straf­ge­setz­buchs: Das "Gesetz gegen gefähr­li­che Gewohn­heits­ver­bre­cher und über Maß­re­geln der Siche­rung und Bes­se­rung" basier­te auf einem Ent­wurf aus der Wei­ma­rer Repu­blik. Mit sei­nem Inkraft­tre­ten 1934 wur­de es zum Instru­ment der natio­nal­so­zia­li­sti­schen Kri­mi­nal­po­li­tik, die den Schutz des tota­li­tä­ren Staa­tes über alles stellte.
Es lie­fer­te nicht nur die recht­li­che Grund­la­ge, um die Gesell­schaft vor schuld­un­fä­hi­gen Gewalt­tä­tern zu schüt­zen, son­dern auch, um poli­ti­sche Fein­de des natio­nal­so­zia­li­sti­schen Staa­tes zu iso­lie­ren: "Volks­schäd­lin­ge", "Gemein­schafts­frem­de", "Min­der­wer­ti­ge". Und zwar unbe­grenzt: Die Ein­wei­sung erfol­ge "so lan­ge, als ihr Zweck es erfor­dert." Zwar war vor Ablauf von drei Jah­ren zu prü­fen, "ob der Zweck der Unter­brin­gung erreicht ist". Doch selbst eine Ent­las­sung konn­te jeder­zeit wider­ru­fen wer­den .. "

[Quel­le]

Hof­fent­lich gibt es in unse­rer Justiz genug Sach­ver­stand um rechts­la­stig-popu­li­sti­schen Bestre­bun­gen in die­ser Hin­sicht Ein­halt zu gebie­ten .... sonst fin­det man über kurz oder lang alle staats- und poli­tik­kri­ti­schen Blog­gen­den in der 'Klap­se' .... Ver­weil­dau­er ungewiß!

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