Eine kürzlich versandte Zusammenstellung des Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel "Öffentliches Billigen von Völkerrechtsverbrechen und anderen Straftaten stellt schlüssig dar, was bei Sympathiebekundungen für die Verbrechen der Hamas als juristische Folge droht:
»» Sowohl das Billigen von Straftaten gemäß § 140 StGB als auch die völkerrechtsverbrechenbezogene Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 5 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beide Tatbestände stellen so genannte Offizialdelikte dar: Die zuständige Staatsanwaltschaft ist hier von Amts wegen dazu verpflichtet, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer entsprechenden Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um Gewissheit darüber zu erlangen, ob bezüglich einer Person hinreichender Tatverdacht besteht (§§ 152, 160, 170, 203 Strafprozessordnung – StPO). ««
Wie so oft wird laut diskutiert und wenig tatsächlich getan.
Es mangelt nicht an der Strafrechtsgesetzgebung, es mangelt an der Durchsetzung und dem Beweis, dass solche Widerlichkeiten wie das Feiern des Hinmetzelns unbewaffneter, nichtsahnender Zivilisten von einem Rechtsstaat, der die Bundesrepublik doch vorgibt zu sein, nicht hingenommen wird.
Da es sich wie im zitierten Text oben zu lesen ist - um Offizialdelikte handelt warte ich nun als Staatsbürger darauf, dass die Staatsanwaltschaften an den verschiedenen Orten der Solidaritätskundgebungen tätig werden und die Sympathisanten mit der vollen Wucht des Gesetzes treffen und verurteilen.
Mindestens aber sollten die Rädelsführer, die identifizierten Organisatoren, und die öffentlich aufgetretenen Fürsprecher angeklagt und verurteilt werden.
Integration wird nie gelingen wenn solche Straftaten ungesühnt stattfinden und die Wohnbevölkerung so den Eindruck bekommt unsere Gesetze seien verhandelbar wenn es sich um Täter mit anderem kulturellen Hintergrund handelt.