bookmark_borderDie Gesetze gibt es - nur an der Anwendung fehlt es ...!

Eine kürz­lich ver­sand­te Zusam­men­stel­lung des Wis­sen­schaft­li­chen Dien­ste des Deut­schen Bun­des­ta­ges mit dem Titel "Öffent­li­ches Bil­li­gen von Völ­ker­rechts­ver­bre­chen und ande­ren Straf­ta­ten stellt schlüs­sig dar, was bei Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für die Ver­bre­chen der Hamas als juri­sti­sche Fol­ge droht: 


»» Sowohl das Bil­li­gen von Straf­ta­ten gemäß § 140 StGB als auch die völkerrechtsverbrechenbezo­gene Volks­ver­het­zung gemäß § 130 Absatz 5 StGB wer­den mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. Bei­de Tat­be­stän­de stel­len so genann­te Offi­zi­al­de­lik­te dar: Die zu­ständige Staats­an­walt­schaft ist hier von Amts wegen dazu ver­pflich­tet, bei Anhalts­punk­ten für das Vor­lie­gen einer ent­spre­chen­den Straf­tat ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, um Gewiss­heit dar­über zu erlan­gen, ob bezüg­lich einer Per­son hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht besteht (§§ 152, 160, 170, 203 Straf­pro­zess­ord­nung – StPO). ««
 

 
Wie so oft wird laut dis­ku­tiert und wenig tat­säch­lich getan.
Es man­gelt nicht an der Straf­rechts­ge­setz­ge­bung, es man­gelt an der Durch­set­zung und dem Beweis, dass sol­che Wider­lich­kei­ten wie das Fei­ern des Hin­met­zelns unbe­waff­ne­ter, nichts­ah­nen­der Zivi­li­sten von einem Rechts­staat, der die Bun­des­re­pu­blik doch vor­gibt zu sein, nicht hin­ge­nom­men wird.

Da es sich wie im zitier­ten Text oben zu lesen ist - um Offi­zi­al­de­lik­te han­delt war­te ich nun als Staats­bür­ger dar­auf, dass die Staats­an­walt­schaf­ten an den ver­schie­de­nen Orten der Soli­da­ri­täts­kund­ge­bun­gen tätig wer­den und die Sym­pa­thi­san­ten mit der vol­len Wucht des Geset­zes tref­fen und verurteilen.
Min­de­stens aber soll­ten die Rädels­füh­rer, die iden­ti­fi­zier­ten Orga­ni­sa­to­ren, und die öffent­lich auf­ge­tre­te­nen Für­spre­cher ange­klagt und ver­ur­teilt werden.

Inte­gra­ti­on wird nie gelin­gen wenn sol­che Straf­ta­ten unge­sühnt statt­fin­den und die Wohn­be­völ­ke­rung so den Ein­druck bekommt unse­re Geset­ze sei­en ver­han­del­bar wenn es sich um Täter mit ande­rem kul­tu­rel­len Hin­ter­grund handelt.